SBI-Kernbohrungen


AGB

                                                    Allgemeine Geschäftsbedingungen SBI-Kernbohrungen 




1. Anerkennung
Durch die Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber die nachstehend aufgeführten Bedingungen und die Preise gemäß der jeweils gültigen Preisliste bzw. des zugrunde liegenden Angebotes der Fa. SBI-Kernbohrungen, im Folgenden FA. SBI genannt, an. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Fa. SBI. 

2. Mündliche Absprachen
Mündliche Absprachen mit Mitarbeitern der Fa. SBI gelten als unverbindlich; sie bedürfen der Schriftform und der
ausdrücklichen Zustimmung der Geschäftsleitung. 

3. Gestellung von Wasser und Strom ,Entsorgung
Vom Auftraggeber sind Wasser und Energie in maximal 50 m Entfernung von der Arbeitsstelle kostenlos zur Verfügung
zu stellen. Dabei sind entsprechend dem Auftrag folgende technische Daten zu gewährleisten:
Wasserdruck: 1 bar (an der Arbeitsstelle). Elektr. Energie: 230Volt / 16Ampere oder 380 Volt / 32 Ampere.
Kann Wasser und Energie vom Auftraggeber nicht gestellt werden, so ist dieses rechtzeitig mitzuteilen, damit ein
entsprechendes Angebot unterbreitet und die Versorgung alternativ gelöst werden kann.

Bohrkerne oder ausgelöstes Material bleiben Eigentum des AG und wird im vom AG bereitgestelltem Container verbracht. Ist ein Container oder ähnlicher Behälter nicht vorhanden, werden Bohrkerne oder ausgelöstes Material auf dem Baustellengelände gelagert. 

4. Bohrpunkte
Die Bohrpunkte sind unter Angabe der Bohrdurchmesser vom Auftraggeber Einzumessen. Einflüsse der Bohrungen auf die Statik eines Bauwerks oder eines Bauteils sind vom
Auftraggeber im Vorwege abzuklären und auch zu vertreten. Erforderliche Abstützungen sind ebenfalls grundsätzlich
vom Auftraggeber zu erstellen, soweit diese Arbeiten nicht ausdrücklich mit angeboten wurden. 

5. Arbeitsunterbrechung und Wartezeit
Die Auftragsdurchführung darf vom Auftraggeber nur nach vorheriger rechtzeitiger Vereinbarung mit der Fa. SBI
unterbrochen werden, anderenfalls werden die Stundensätze entsprechend unserer gültigen Preisliste berechnet.
Dies gilt ebenfalls für die Unterbrechung von Umbauten und Rüstungen sowie bauseitiges Nichtbeachten der Unfall-
Verhütungsvorschriften. Kann die Fa. SBI durch Umstände, welche der Auftraggeber zu verantworten hat, nicht
mit der Arbeit beginnen, so werden ebenfalls die in der Preisliste aufgeführten Stundensätze berechnet. Dies gilt auch,
wenn durch nicht rechtzeitiges Anzeichnen der Bohrpunkte oder durch falsche Angabe der Bohrloch-
durchmesser Wartezeiten entstehen sollten. 

6. Baustellenverkehr
Wir werden bemüht sein, mit eigener Kraft von der befestigten Straße zur Arbeitsstelle und zurück zu gelangen.
Werden Zugmaschinen oder andere Fahrzeuge zusätzlich benötigt, so sind diese vom Auftraggeber auf seine Rechnung
zur Verfügung zu stellen. Stellt der Auftraggeber diese Zugmaschinen oder Hilfsfahrzeuge im Bedarfsfall nicht, dann werden
diese von der Fa. SBI mit 10% Aufschlag weiter belastet. Die bei der Fa, SBI anfallenden Wartezeiten werden
nach den Stundensätzen der gültigen Preisliste berechnet. Alle Angebote und Preise basieren darauf, dass die Fahrzeuge
der Fa. SBI die Baustelle frei befahren können. Ist dies im Einzelfall nicht erlaubt oder nicht möglich, ist die Fa. SBI berechtigt, den zusätzlichen Aufwand in Rechnung zu stellen. 

7. Rechnunqs - u. Zahlungsbedingungen
Baustellen werden - soweit keine andere schriftliche Vereinbarung vorliegt- nach der gültigen Preisliste abgerechnet.
Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Rechnungslegung erfolgt auf der Grundlage der
unterzeichneten bzw. zur Unterzeichnung von der Fa. SBI vorgelegten Leistungsberichte. Bei Arbeiten, die sich
über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist der Auftragnehmer berechtigt, 14- tägig Teilrechnungen zu stellen. Unsere
Rechnungen sind - sofern nicht anders vereinbart - sofort ohne Abzug fällig. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekanntwerden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kredit-
würdigkeit zu mindern. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% zu berechnen 



8. Sicherheits- und Gewährleistung
Eine über die Dauer der Abnahme hinausgehende Gewährleistung und eine Sicherheitsleistung sind - gemäß VOB,
Teil A §§ 13 und 14 - ausdrücklich ausgeschlossen.
9. Haftung
Für Schäden, die auf schuldhaftes Verhalten von Mitarbeitern oder Einrichtungen der Fa. SBI zurückzuführen
sind, haftet die Fa. SBI im Rahmen der Versicherungssumme der von ihr abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
Für nicht sichtbare Leitungsinstallation wird und kann keine Haftung übernommen werden.
Eine Haftung für Wasserschäden kann von Fa. SBI in keinem Fall übernommen werden. Auch dann nicht, wenn diese
vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt wird oder das Absaugen des Oberflächenwassers als Dienstleistung angeboten wird.
Dieser Passus ist unabdingbar und kann durch keinerlei sonstige Auflagen oder Zusagen aufgehoben werden, da das Kühl-
wasser nur bedingt kontrollierbar abzuleiten ist. Für Schäden und Folgeschäden, die sich aus der Lage der Bohrpunkte
oder dem Nichteinmessen ergeben, trägt der Auftraggeber die volle Haftung. Die Fa. SBI haftet auch nicht
für Schäden, die sich durch Veränderungen der Statik ergeben, wenn bei Bohrungen oder Sägeschnitten Betonstahl durch-
trennt oder angeschnitten wird. Höhere Gewalt und evtl. Schäden an Maschinen und Ausrüstungen, die während der Arbeit
auftreten, berechtigen die Fa. SBI zur zeitweiligen Unterbrechung des Auftrages ohne Regreßanspruch des Auftrag-
gebers. Termine halten wir - soweit es uns möglich ist - ein. Bei Überschreitung sind Schadensersatzansprüche jedoch aus-
geschlossen. 


10. Vorbehalte
Ergibt sich nach Arbeitsbeginn, dass die vorgefundenen Verhältnisse nicht den Verhältnissen entsprechen, die dem
Angebot zugrunde lagen, ist die Fa. SBI berechtigt, Nachforderungen zu stellen oder vom Auftrag zurückzutreten.
Für die Dauer von 3 Monaten ab Angebotsdatum gelten die angebotenen Preise hinsichtlich der Zeitspanne als verbindlich.
Danach ist die Fa. SBI berechtigt, Preisanpassungen vorzunehmen oder auch von dem Auftrag zurückzutreten.
Gerichtsstand : Neustadt a Rbge.
AGB Stand November 2006 


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